1 ) Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Handel mit Feuerwerk

 

2 ) Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Grossfeuerwerken

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Handel mit Feuerwerk

§ 1 Allgemeines
 

§1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle Verträge ,Lieferungen, Leistungen und Angebote einschließlich Beratungsleistungen. Auskünfte und Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam , wenn wir diese schriftlich bestätigen. Für den Dienstleistungbereich Großfeuerwerk gelten unsere gesonderten AGB.

§1.2 Etwaigen Einkaufbedingungen des Bestellers wir hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt ,wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Soweit sich unsere Geshäftsbedingungen mit den Bedingungen des Bestellers decken, gelten die sich deckenden Klauseln , auch wenn im Übrigen den Bedingungen des Bestellers hiermit widersprochen wird. Ein Widerspruch gegen unsere Bedingungen muss innerhalb 14 Tagen schriftlich
erfolgen und zur Wirksamwerdung von und schriftlich anerkannt werden.

§1.3 Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Sämtliche Aufträge, auch wenn sie durch Vertreter oder Angestellte entgegengenommen werden, oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, ebenso jede Änderung des Inhaltes eines bereits bestätigten Auftrages. Stillschweigende Lieferungen sind solchen gleichzusetzen. Falls ein bestelltes Stück nicht lieferbar ist, wird dasselbe durch ein ähnliches oder gleichwertiges ersetzt. Mit dem Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren automatisch alle früher herausgegebenen Preislisten ihre Gültigkeit.
 

§ 2 Umfang der Lieferung
 

§2.1 Die sich aus unseren Prospekten, Werbeschreiben oder Vorführungsgegenständen ergebenden Daten stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. Dies gilt auch für die dem Angebot beigefügte Unterlagen ( Abbildungen ,Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben), soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Geringe branchenüblich Abweichungen in Größe, Farbe und Ausführung bilden keinen Grund für Beanstandungen seitens des Bestellers.
 

§ 3 Zahlungsbedingungen
 

§3.1 Unsere Preise gelten ab Lager Berlin einschließlich Verladung im Lager und Verpackung. Die Lieferung erfolgt ab € 50.- innerhalb Berlin , im übrigen Bundesgebiet ab € 250.- frei Haus. Reine Klasse I Lieferungen werden , ab € 40.- innerhalb Berlin, im übrigen Bundesgebiet ab € 50.- frei Haus geliefert. Nachlieferungen erfolgen, wenn Tourenzusammenfassung möglich ist, frei Haus. Ins Ausland erfolgen keine Lieferungen.

§3.2 Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug bei Lieferung zahlbar ( Nachnahme). Teilsendungen gelten in Bezug auf Erfüllung der Zahlungsverpflichtung als selbständig.

§3.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir auch ohne Verzug berechtigt, ab Fälligkeit bankübliche Zinsen zu berechnen. Wechsel werden nur nach besonderen Vereinbarungen entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so können wir die Herausgabe der Ware verlangen. Werden uns nach
Vertragsabschluß ungünstige Umstände über die Kreditwürdigkeit des Bestellers bekannt, oder werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so sind unsere gesamten Forderungen sofort fällig.

§3.4 Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge in Verzug, können wir ein Zurückbehaltungsrecht für Waren, die in einen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen oder sich in unsere Aufbewahrung befinden, ausüben. Der Besteller kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Stellung von Sicherheiten abwenden.

§3.5 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. §3.6 Die Zurückhaltung von Zahlungen irgendwelcher Gegenansprüche oder Aufrechnungen des Bestellers sind, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt, ausgeschlossen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Verzögerungen
 

§4.1 Lieferfristen sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Eine vereinbarte Frist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Besteller sämtliche ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen, insbesondere eine eventuell vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Das Vorgenannte gilt auch, falls Lieferfristen oder Termine ausdrücklich als fest vereinbart worden sind .

§4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager Berlin verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

§4.3 Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten .Teillieferungen sind zulässig.

§4.4 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns - auch innerhalb eines Verzugs - die Lieferung oder Ausführung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben .Ist die Lieferung oder Ausführung durch den vorgenannten Umstand unmöglich oder unzumutbar , können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, behördliche Verfügungen, Rohstoff - und Energiemangel, Feuer, erhebliche Störungen des Betriebes oder des Transports und sonstiger von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Ausführung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns ,unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten.

§4.5 Fallen unsere Bezugsquellen ohne unser Verschulden ganz oder teilweise weg, sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt , verfügbare Warenmengen aufzuteilen.

§ 5 Annahmeverzug
 

§5.1 Kommt der Besteller mit der Abnahme unserer Waren in Annahmeverzug, sind wir mit der Setzung einer Nachfrist von mindestens 3 Tagen berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen können wir 15 % des Auftragswertes als Entschädigung ohne Nachweis fordern . Für eine vom Besteller verschuldete vergebliche Anlieferung können wir die üblichen Speditionskosten berechnen.


 


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die

 ( Höhenfeuerwerke, Barockfeuerwerke, Hochzeitsfeuerwerke  usw.)

Firma United-Dreams Berlin  vertreten durch Inh. Frank Melchert 12279 Berlin Lichterfelder Ring 91

Bei unseren Dienstleistungsverträgen für Feuerwerk kommen zusätzlich zu unseren AGb´s die nachstehenden Geschäftsbedingungen zum tragen. Eventuelle vereinbarte Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

 

1. Die im Angebot festgelegten Kosten und Honorare beinhalten folgende Leistungen:

Anfahrtkosten, Versicherung, Abwicklung des Anzeigeverfahrens, Arbeitsleistungen des Pyrotechnikers und deren Helfer,

Grobreinigung des Abbrennplatzes. Arbeitsmaterial welches für den Abbrand benötigt wird.

Zusätzlich anfallende Kosten durch behördliche Auflagen, (z.B. Feuerwehr, Bearbeitungsgebühren der Stadtverwaltung o.ä.) übernimmt der Auftraggeber direkt, oder wird als durchlaufender Gebührenfaktor weitergeleitet.

2. Ein Feuerwerk wird auch bei Regen abgebrannt. Durch starke Feuchtigkeit gehören eventuelle Ausfällen einzelner Feuerwerksgruppen  zum gebuchten Feuerwerk dazu, und können vom Auftraggeber nicht in Regress genommen werden.

 3. Die Firma United-Dreams Berlin kann kurzfristig aus  Sicherheits- oder Qualitätsgründen  den vorab hinterlegten Angebots- bzw.  Programmvorschlag ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber ändern. Diese Änderung beeinträchtigt in keiner Weise das vorab festgelegte Bugett.

 

 

§ 6 Verzugsfolgen
 

§6.1 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns im Verzug befinden, hat der Besteller einen Anspruch auf eine Verzugentschädigung in Höhe von 1 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch maximal bis zu 10 % des Rechungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

§6.2 Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen , es sei denn , der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.
 

§ 7 Haftung
 

§7.1 Für Schäden und Mangelfolgeschäden aus unerlaubter Handlung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder aus Verzug haben wir nur einzutreten, sofern diese durch unser Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, unbeschadet der Regelung in § 831 Satz 2 BGB. Dieser Haftungsauschluß besteht nicht bei einem anfänglichen Unvermögen zur Vertragserfüllung, bei der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten ( Kardinalpflichten ) und soweit es sich um die Haftung für zugesicherte Eigenschaften ( einschl. solcher Mangelfolgeschäden, vor denen die Zusicherung schützen soll),handelt.

§7.2 In allen Fällen ist jedoch die Haftung auf den Ersatz vertragstypischer Schäden beschränkt.
 

§ 8 Exportverbotsklausel
 

§8.1 Dem Besteller ist es nicht erlaubt, die bei uns bezogene Ware nach den USA oder Kanada zu liefern. Jegliche Haftung hierfür geht auf den Besteller über.
 

§ 9 Gefahrübergang
 

§9.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen übergeben wurde.
 

§ 10 Eigentumsvorbehalt
 

§10.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus diesem und anderen Geschäften, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§10.2 Die Ware bleibt unser Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu äußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund ( unerlaubte Handlung und Versicherung ) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden ,wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.

§10.3 Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

§10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltware durch uns liegt ,soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
 

§ 11 Gewährleistung
 

§11.1 Ist unsere Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, verpflichten wir uns ,unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl zur Nachlieferung oder Gutschrift.
§11.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

§11.3 Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Lieferungseingang schriftlich

mitgeteilt werden .Mängel ,die auch auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befand, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Obliegenheiten schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegen uns aus .Ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft ,oder kann diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist von uns erbracht werden so kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages verlangen..

§11.4 Wir stehen dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung der von uns vertriebenen Erzeugnisse zur Verfügung. Wir haften hierfür jedoch nur im Rahmen des § 7.
 

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichte, Teilnichtigkeit
 

§12.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§12.2 Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

§12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

21.12.2003 United-Dreams Berlin

 

 

Durchführung von Grossfeuerwerken

4. Sollte am Tag des Feuerwerks der vom Aufsichtsamt genehmigte Abbrennplatz nicht benutzbar sein (z. B. durch Überflutung), so ist vom Auftraggeber 1/2 des Feuerwerkspreises zu entrichten.

Sollte das bereits fertig aufgebaute Feuerwerk wegen höherer Gewalt ( z.B. Windstärke> 5m/sec. oder Waldbrandstufe IV) nicht abgebrannt werden können, ist der volle Feuerwerksbetrag zu entrichten .

In beiden Fällen wird das Feuerwerksmaterial von der Firma United-Dreams Berlin kostenfrei eingelagert, und kann zu einem anderen Zeitpunkt ( bzw. Anlass) gegen eine geringe Aufwandspauschale innerhalb von zwei Jahren in Anspruch genommen werden.

5. Für die Entsorgung der anfallenden Rückstände (Pappreste und Regenfolien) ist falls nicht anders vereinbart der Auftraggeber zuständig. Ebenfalls ist der Auftraggeber ist für die kostenfreie Bereitstellung von Feuerwehrpersonal falls nötig zuständig.

 6. Die erarbeiteten Programmabläufe / Angebote  sind unser Eigentum, und dürfen ohne schriftliche Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben werden.

7. Die Bezahlung erfolgt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, nach dem Aufbau, vor dem Abbrennen des Feuerwerks in bar gegen Rechnung und Quittung.

 

 20.05.2008 United- Dreams Berlin

 

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