Vorschriften für den Umgang und Verkehr
mit Feuerwerkskörpern
Achtung: Trotz der europ. Binnengrenzen dürfen in
Deutschland nur Bam - zugelassene Feuerwerkskörper ( außer Klasse IV )
an den Endverbraucher zur Verwendung abgegeben werden. Zuwiderhandlungen
können mit einer Geldbuße von € 5.000,- belegt werden.
Behördenzuständigkeit
Die Zuständigkeit der Behörden ist in den
einzelnen Bundesländern verschieden geregelt. Im Zweifelsfall
empfiehlt sich eine Anfrage bei dem örtlich zuständigen
Gewerbeaufsichtsamt / staatl. Amt für Arbeitsschutz.
Unverbindliche , auszugsweise Wiedergabe der wichtigsten Punkte des
Sprengstoffgesetzes und der dazugehörigen
Verordnungen sowie der Beförderungsbestimmungen , die in Deutschland
gelten.
Klasseneinteilung und Kennzeichnung
Die Feuerwerkskörper sind in Klassen eingeteilt
.Die Klassenzugehörigkeit ist, soweit möglich, auf jedem
Gegenstand , auf jeder Verpackung und in der Preisliste links neben der
Art - Bezeichnung durch die
römische Ziffer gekennzeichnet.
Klasse I:
"Kleinstfeuerwerk"
Aufdruck "BAM - Pl - ... , Klasse I "
Klasse II:
"Kleinfeuerwerk"
Aufdruck "BAM - Pll - ... Klasse II"
Klasse III:"Mittelfeuerwerk"
(früher Gartenfeuerwerk)
Aufdruck "BAM - Plll - ... , Klasse III"
Klasse IV: "
Großfeuerwerk"
Klasse T : "
Pyrotechnische Gegenstände " für technische Zwecke"
z.B. Bengalflammen , Theaterfeuerwerk , Leucht -
und Signalmittel , Rauchkörper und - pulver sowie
Knallkorken. Die Gegenstände werden nach dem Grad der Gefährlichkeit in
die Unterklassen T1 und T2
eingeteilt .
Aufdruck " BAM - PT1 - ..., Klasse T1 " bzw. " BAM - PT2 - ..., Klasse
T2
Sind Feuerwerkskörper verschiedener Klassen zu einem Sortiment vereinigt
, so gelten für dieses Sortiment alle gesetzlichen Bestimmungen der
Gegenstände aus der höchsten Klasse .
Pyrotechnische Munition
Fällt nicht unter das Sprengstoffgesetz , sondern
unter das Waffengesetz .
Der Handel ist nur mit einer Munitionshandelserlaubnis gestattet.
Aufdruck : " BAM - PM I -..." bzw. "BAM - PM II -... " ( § 7 (1) 2.
Waff.-G)
Vertrieb,
Überlassen und Verwendung
Der Vertrieb von Feuerwerkskörpern ist in der
zuständigen Behörde 2 Wochen vor der erstmaligen Aufnahme des Vertriebes
schriftlich anzuzeigen.
In der Anzeige sind die mit der Leitung des Betriebes oder einer
Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben.
Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen ( § 14 SprG ). Beim
Verkauf ist auf die Beachtung der Gebrauchsanweisung aufmerksam zu
machen . Rauchen und probeweises Abbrennen von Feuerwerkskörpern in
Räumen, in denen Feuerwerkskörper verkauft werden, ist strengstens
untersagt.
Feuerwerkskörper der Klasse I
dürfen das ganze Jahr über , auch an Personen
unter 18 Jahren , abgegeben werden .
Die EN 71 verbietet die Abgabe von Amorces an Kinder unter 3 Jahren !
Wir empfehlen die Abgabe jedoch nur an Kinder die des Lesens fähig sind
, damit die aufgedruckten Hinweise beachtet werden.
Aus diesem Grunde tragen anzündbare Feuerwerkskörper der Klasse I
folgenden Hinweis : " Abgabeempfehlung : ab 12 Jahre , Kinder unter 12
Jahren ist die Verwendung nur unter Aufsicht von Erwachsenen erlaubt. Um
Gefährdungen zu vermeiden , ist die Verwendung nur gemäß
Gebrauchsanweisung erlaubt.
Der Vertrieb ist auch außerhalb von Verkaufsräumen sowie an Kiosken und
im Reisegewerbe erlaubt.
Feuerwerkskörper der Klasse II
dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben
werden. Sie dürfen in der Zeit vom 01.01. - 28.12 dem Verbraucher nicht
überlassen werden, es sei denn, dass dieser eine Ausnahmegenehmigung der
zuständigen Behörde vorlegt .
Ist der 28.12 eines Donnerstag, Freitag oder Samstag endet das
Abgabeverbot mit Ablauf des 27.12. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse
II dürfen nur in festen Verkaufsräumen vertrieben werden. Die Verwendung
von Gegenständen der Klasse II ist auf den 31. Dezember und den 01.
Januar beschränkt.
Bitte beachten sie auch eventuelle regionale Abgabe- und
Verwendungsbestimmungen. Ihr Gewerbeaufsichtsamt oder die Polizei gibt
ihnen Auskunft , über die z. ZT. gültigen Bestimmungen bzw.
Einschränkungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse II außerhalb des Silvester- und Neujahrstages informieren wir sie
gerne auf Anfrage .
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Feuerwerkskörper der Klasse T1
dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18
Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet werden . Bei bestimmten
Gegenständen ist der Nachweis zur Verwendung im gewerblichen Bereich
erforderlich. Beachten sie die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der
Verpackung !
Feuerwerkskörper der Klasse III und IV
dürfen nur gegen Vorlage eines
Befähigungsscheines nach § 20 SprengG in Verbindung mit einer Erlaubnis
nach § 7 oder § 27 SrengG abgegeben werden.
Aufbewahrung
Feuerwerkskörper müssen in der Ursprungspackung
des Herstellers aufbewahrt werden. Geöffnete Verpackungen sind
unverzüglich wieder zu verschließen. Feuerwerkskörper, mit Ausnahme von
Knallbonbons , dürfen in Schaufenstern nicht, in Verkaufsräumen nur in
verschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Dies gilt nicht in
Verkaufsräumen für von der BAM geprüfte Verpackungen.
Die Prüfnummer und der Hinweis, dass das Zurschaustellen unbedenklich
ist, sind aufgedruckt. Feuerwerkskörper müssen so aufbewahrt werden ,
dass die Temperatur 75 °C nicht überschreiten kann.
Rauchen und offenes Feuer in Aufbewahrungsräumen sind verboten.
Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden sein.
Höchstmengen
( Bruttogewicht ) für die Aufbewahrung von
Feuerwerkskörpern der Klasse I , II und T1. Feuerwerkskörper der Klasse
I , II und T1 gehören , versandmäßig verpackt, zu den Lagergruppen 1.4G
und 1.4S. Die Versandkartons sind entsprechend gekennzeichnet.
Verkaufsraum:
max. 200 kg in von der BAM geprüften
Endverbraucherpackungen ( s. Hinweis auf der Packung ) oder max. 40 kg "
lose" Ware und 160 kg in geprüften Endverbraucherpackungen .
Nebenraum:
max. 300 kg in von der BAM geprüften
Endverbraucherpackungen oder max. 60 kg "lose" Ware und 240 kg in
geprüften Endverbraucherpackungen. Der Nebenraum darf nicht den
dauernden Aufenthalt von Personen dienen.
Lagerraum:
max. 1000 kg in von der BAM geprüften
Endverbraucherpackungen oder max. 200 kg "lose" Ware und 800 kg in
geprüften Endverbraucherpackungen.
Knallbonbons und Knallerbsen
unterliegen keinen Mengenbegrenzungen! Als
Lagerraum geeignet ist ein unbewohntes Nebengebäude oder ein Raum eines
ausschließlich gewerblich genutzten Gebäudes oder ein Baustellenwagen ,
Schranklager, Container usw.
Auf Diebstahlsicherheit ist zu achten !
Größere
Lager , in denen mehr als 1000 kg
aufbewahrt werden sollen, müssen durch die örtlich zuständige Behörde
genehmigt werden. Angaben und Hilfestellung bieten wir auf Anfrage an.
Das Lager im Freien oder auf Fahrzeugen ist nicht gestattet .
Über die Lagerbedingungen und -mengen für Feuerwerkskörper der Klasse
III und IV informieren wir sie gern auf Anfrage : Bauliche Anforderungen
der Lager siehe " 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 5.09.89" , zu
beziehen bei der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH , Postfach 1320 in 53003
Bonn.
Beförderung:
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I , die
der Gefahrgrupppe 1.4S zugeordnet sind , sind bis zu einem Gewicht von
max. 5 kg je Versandstück zum Postversand
oder ähnliche Dienste zugelassen.
Für dem Bahntransport gelten die Bestimmungen der Gefahrgutverordnung
Eisenbahn ( GGVE ) , für den Straßentransport die Bestimmungen der
Gefahrgutverordnung Straße ( GGVS ).
Beim LKW - Transport von Packstücken , die mit 1.4G oder 1.4S
gekennzeichnet
sind ist kein Beifahrer nötig.
Dieselbetriebene LKW dürfen Feuerwerkskörper der UN No. 0336 (1.4G) bis
zu einer Nettoexplosivstoffmasse von 2.000 kg ( entspricht ca. 8 t
brutto) befördern ( Multilaterale Vereinbarung M88).
Auf einen LKW des Types EX/II dürfen Gegenstände der Gefahrgruppe 1.4G
bis zu einem maximalen Satzgewicht von 15.000 kg (entspricht ca. 60 t
brutto) befördert werden.
Werden ausschließlich Gegenstände der Gefahrgruppe 1.4S transportiert,
ist die Lademenge unbegrenzt.
Außerdem gelten dann nicht die Vorschriften über die besonderen
Anforderungen an die Fahrzeuge und deren Ausrüstung ( Feuerlöschmittel
sind jedoch immer mitzuführen!),die Fahrzeugbesatzung, die Schulung der
Fahrzeugführer und die Unfallmerkblätter .
Werden Güter der Gefahrgruppen 1.4G und 1.4S gemeinsam transportiert
,bleiben die Güter der Gefahrgruppen 1.4G und 1.4S gemeinsam
transportiert bleiben die Güter der Gruppe 1.4S unberücksichtigt. Für
die Erfüllung der Transportvorschriften ist nur die Masse der Gruppe
1.4G relevant .
Die Anforderungen an das Fahrzeug ,die Fahrzeugausrüstung und das
Mitführen von Unfallmerkblättern und ARD - Führerschein gelten ab einer
Nettoexplosivmasse von 300 kg der Gruppe 1.4G.
Es dürfen nur UN - geprüfte Verpackungen mit den Buchstaben "y" oder "x"
in der Prüfnummer verwendet werden. |